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13. Monatslohn 2026 — Berechnung und Anfrage
Ihr Anteil pro rata bei Eintritt oder Austritt im Jahr und ein Brief an den Arbeitgeber
Angaben
Details
Arbeitnehmer/in [VORNAME NAME]
Arbeitgeber [FIRMA, ORT]
Arbeitsvertrag vom [DATUM ARBEITSVERTRAG]
Monatslohn brutto CHF [MONATSLOHN]
Im Betrieb 2026 [BEGINN] bis [ENDE]
Berechnung
Posten Betrag
Monate im Betrieb 2026 [MONATE]
13. Monatslohn für ein volles Jahr CHF [MONATSLOHN]
Anteil 2026 = Monatslohn × Monate ÷ 12 CHF [ANTEIL BRUTTO]
Abzüge AHV/IV/EO 5.3 % und ALV 1.1 % (ca.) CHF [ABZÜGE]
Anteil netto (ca.) CHF [ANTEIL NETTO]
Ohne Pensionskasse (BVG), Nichtberufsunfall, Krankentaggeld und Quellensteuer — diese Abzüge stehen auf Ihrer Lohnabrechnung.
Brief an den Arbeitgeber
[VORNAME NAME]
[STRASSE NR, PLZ ORT]
[FIRMA, ORT]
[ORT, DATUM]
13. Monatslohn 2026 — anteilige Auszahlung
Sehr geehrte Damen und Herren
Gemäss meinem Arbeitsvertrag vom [DATUM ARBEITSVERTRAG] ist ein 13. Monatslohn vereinbart. Im Jahr 2026 war bzw. bin ich vom [BEGINN] bis [ENDE] bei Ihnen angestellt, also [MONATE] Monate. Mein Anteil beträgt damit CHF [MONATSLOHN] × [MONATE] ÷ 12 = CHF [ANTEIL BRUTTO] brutto.
Ich bitte Sie, mir diesen Betrag [MIT DEM DEZEMBERLOHN / MIT DER SCHLUSSABRECHNUNG] auszuzahlen und auf der Lohnabrechnung separat auszuweisen. Falls Sie anders rechnen, danke ich Ihnen für eine kurze schriftliche Begründung.
Freundliche Grüsse
[VORNAME NAME]
Unterschrift: ________________________________ Ort, Datum: ______________________
Was gilt beim 13. Monatslohn
Das Gesetz kennt keinen obligatorischen 13. Monatslohn. Er ist geschuldet, wenn er im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im GAV vereinbart ist (OR Art. 322).
Eine Gratifikation (Sondervergütung, z. B. zu Weihnachten) ist nur geschuldet, wenn sie verabredet ist; bei Austritt vor dem Anlass gibt es einen verhältnismässigen Teil nur, wenn das verabredet ist (OR Art. 322d).
Steht im Vertrag «13. Monatslohn», gilt er in der Praxis als Lohnbestandteil und wird bei Ein- oder Austritt im Jahr anteilsmässig berechnet — lesen Sie Ihren Vertrag genau.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen fällig, also auch der Anteil am 13. Monatslohn (OR Art. 339).
Der 13. Monatslohn ist Lohn: Er unterliegt AHV/IV/EO (5.3 % Arbeitnehmeranteil) und ALV (1.1 % bis CHF 148’200 Jahreslohn). Bitte zum Jahresanfang prüfen.
Im Stundenlohn wird der 13. Monatslohn oft als Zuschlag von 8.33 % (1/12) bezahlt — auch das nur, wenn vereinbart.
Checkliste
☐ Arbeitsvertrag / GAV: Steht «13. Monatslohn» oder «Gratifikation»?
☐ Eintritts- und Austrittsdatum im Jahr 2026 notieren
☐ Lohnabrechnung November/Dezember oder Schlussabrechnung kontrollieren
☐ Bei Abweichung schriftlich nachfragen (Brief oben)
Quellen: Obligationenrecht (SR 220) Art. 322, 322d, 323, 339 — fedlex.admin.ch, Fassung 1.10.2026; Merkblätter AHV/IV 2.01 (Stand 1.1.2026) und 2.08. Berechnung, keine Rechtsberatung.